BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken endgültig
Jakob BauerBSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken endgültig
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat geklärt, wie Apotheken Rezepturarzneimittel abrechnen müssen. Die Entscheidung bestätigt, dass die Erstattung auf der kleinsten erhältlichen Packungsgröße basieren muss – und nicht auf der tatsächlich verwendeten Menge. Damit ist ein langjähriger Streit zwischen Apotheken und Krankenkassen über die Kostenberechnung beigelegt.
Das Urteil berührt auch weitergehende Reformen der Apothekenvergütung, lässt jedoch operative Details – etwa zur Lagerung und Bestellpraxis von Rezepturgrundstoffen – weiterhin offen.
Das BSG hat damit einen zentralen Konflikt entschieden: Krankenkassen hatten eine anteilige Abrechnung nach der exakt verwendeten Menge der Inhaltsstoffe gefordert. Apotheken hingegen plädierten für eine Erstattung basierend auf der kleinsten für die Herstellung notwendigen Packungsgröße. Das Gericht gab den Apotheken recht und stellte klar, dass die Abrechnung den Einkaufspreis der kleinsten erforderlichen Packung widerspiegeln muss – selbst wenn nur ein Teil davon verbraucht wird.
Die Regelung gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe. Zudem wies das Gericht die Forderung der Kassen zurück, Packungen aufteilen oder günstigere Reimporte beschaffen zu müssen. Der Apotheker Jan Harbecke bestätigte, dass die sogenannte "Rezeptur-Rabatt"-Frage damit geklärt sei und die Abrechnung nicht mehr vom tatsächlichen Verbrauch abhängt.
Das abstrakte Preismodell nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vereinfacht die Abrechnung, indem es auf gelistete Packungsgrößen verweist. Es berücksichtigt weder Teilverbrauch noch Haltbarkeit, und Apotheken sind nicht verpflichtet, auf Anfrage der Kassen Rechnungen für die kleinste Packung vorzulegen. Die Verordnung verhindert zudem, dass Krankenkassen mit Wirtschaftlichkeitsargumenten Erstattungsansprüche infrage stellen.
Trotz der Klarheit bei der Abrechnung bleiben nach der Abschaffung von Anlage 1 des Arzneimittel-Lieferungsvertrages zum 31. Dezember 2023 einige Fragen offen. Die verfügbaren Informationen konzentrieren sich auf übergeordnete Reformen – etwa Anpassungen der Vergütung und Liquiditätsfragen bis 2026 –, gehen jedoch nicht auf Änderungen bei der Lagerung oder Beschaffung von Rezepturgrundstoffen ein.
Das BSG-Urteil gibt den Apotheken klare Abrechnungsrichtlinien für Rezepturarzneimittel an die Hand. Die Erstattung orientiert sich nun einheitlich am Preis der kleinsten Packungsgröße, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Während damit ein Streitpunkt bereinigt ist, bleiben andere operative Aspekte – wie die Lagerung und Beschaffung von Grundstoffen – in den aktuellen Reformen weiterhin ungeregelt.