Patient scheitert mit Klage gegen 5,30-Euro-Zuzahlung für Generikum
Ein Patient in Deutschland hat seinen Rechtsstreit um eine Zuzahlung von 5,30 Euro für ein preisreduziertes Generikum verloren. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschied, dass Versicherte solche Gebühren nicht erstattet verlangen können – selbst dann nicht, wenn Apotheken verschreibungspflichtige Medikamente austauschen.
Der Streit begann, als dem Patienten eine Zuzahlung für Finasteride AL 5 mg in Rechnung gestellt wurde, eine generische Variante seines verschriebenen Arzneimittels. Er argumentierte, Apotheken würden seine Medikamente häufig ohne Vorwarnung ersetzen, was zu unerwarteten Kosten führe. Da er die Gebühren für rechtswidrig und in böser Absicht erhoben hielt, zog er vor Gericht gegen seine Krankenkasse.
Die Kasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, und verwies darauf, dass die Erhebung der Zuzahlung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und insgesamt den Versicherten zugutekomme. Zwar bot das Unternehmen an, in diesem konkreten Fall die 5,30 Euro zu erstatten, lehnte aber eine weitergehende Unterlassungserklärung ab.
Das LSG wies die Klage des Patienten vollständig ab. Es urteilte, dass Zuzahlungen nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen, da die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Vorrang habe. Zudem präzisierte das Gericht, dass § 35 SGB V dazu diene, Rabattverträge zwischen Kassen und Apotheken zu fördern – nicht jedoch, einzelnen Patienten direkte Vorteile zu verschaffen.
In seiner Begründung verwies das LSG darauf, dass mögliche Änderungen allein in der Verantwortung der Gesetzgeber lägen. Nur die Politik könne entscheiden, ob Zuzahlungen künftig auch bei preisreduzierten Medikamenten entfallen sollten.
Das Urteil bestätigt, dass Patienten unter geltendem Recht keine Zuzahlungen für ausgetauschte Generika anfechten können. Die Entscheidung überlässt die Thematik den Legislativen – ähnlich gelagerte Gebühren bleiben damit bestehen, sofern keine Gesetzesänderung erfolgt. Die Erstattung der konkreten Zuzahlung durch die Kasse schafft keinen Präzedenzfall für künftige Fälle.






