Falsche Renten-Mythen: Warum ukrainische Geflüchtete keine Sonderregeln erhalten
Jakob BauerFalsche Renten-Mythen: Warum ukrainische Geflüchtete keine Sonderregeln erhalten
Ein virales Video verbreitet falsche Behauptungen über ukrainische Geflüchtete in Deutschland, die angeblich Renten erhalten, ohne jemals in das System eingezahlt zu haben. Die von einem Kommunalpolitiker aufgestellten Behauptungen suggerieren irrtümlich, dass 114.000 Ukrainer:innen vorzeitig nach Sonderregelungen in Rente gehen könnten. Behörden haben klargestellt, dass diese Aussagen unwahr sind und für alle dieselben gesetzlichen Rentenbestimmungen gelten.
Der Mann im Video wurde inzwischen als Michael Hasenkamp identifiziert, ein Politiker aus Witten in Nordrhein-Westfalen. Seine Aussagen widersprechen den tatsächlichen Bedingungen des noch nicht ratifizierten Deutsch-Ukrainischen Sozialversicherungsabkommens.
Das Video behauptet fälschlicherweise, ukrainische Geflüchtete könnten mit 60 Jahren – entsprechend den ukrainischen Regelungen – in Rente gehen, statt das deutsche reguläre Renteneintrittsalter abzuwarten. Tatsächlich müssen jedoch alle Rentner:innen in Deutschland, einschließlich Ukrainer:innen, dieselben Alters- und Beitragsvoraussetzungen erfüllen. Die Mindestversicherungszeit kann zwar durch die Kombination von deutschen Beiträgen mit denen aus EU-Ländern oder Staaten mit Sozialversicherungsabkommen erreicht werden, doch Beiträge müssen dennoch geleistet worden sein.
Eine weitere Behauptung – dass 114.000 ukrainische Geflüchtete Renten erhalten würden, ohne jemals eingezahlt zu haben – ist ebenfalls falsch. Das geplante Abkommen sieht keine Renten für Personen vor, die nie Beiträge geleistet haben. Ausnahmen gibt es lediglich für bestimmte Gruppen, etwa für (Spät-)Aussiedler:innen nach dem Fremdrentengesetz, die unter bestimmten Umständen Leistungen ohne vorherige Einzahlungen beziehen können.
Hauptzweck des Abkommens ist es, eine doppelte Versicherungspflicht für Arbeitnehmer:innen zu vermeiden, die zeitweise zwischen Deutschland und der Ukraine eingesetzt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass Versicherungszeiten aus beiden Ländern angerechnet werden können, um die Mindestbeitragszeit von fünf Jahren zu erfüllen. Die Rentenauszahlung erfolgt dann unabhängig vom Wohnort der berechtigten Person.
Ende 2023 basierten über 3,2 Millionen monatliche Renten in Deutschland auf internationalen Verträgen. Diese Zahl umfasst jedoch sowohl deutsche als auch ausländische Rentner:innen, die in Deutschland oder im Ausland leben – nicht ausschließlich ukrainische Geflüchtete. Das geplante Abkommen schafft keine neuen Anspruchsvoraussetzungen, sondern präzisiert bestehende Regelungen für grenzüberschreitende Beitragszeiten.
Sollte das Deutsch-Ukrainische Sozialversicherungsabkommen ratifiziert werden, ändert sich weder das Renteneintrittsalter noch werden Renten ohne vorherige Beiträge möglich. Ukrainische Geflüchtete in Deutschland unterliegen denselben Rentenregeln wie alle anderen. Die falschen Behauptungen im Video wurden von offiziellen Stellen widerlegt – es gibt keine Sonderregelungen für vorzeitige oder unverdiente Renten.
