Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

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Eine Apotheke mit einem vor ihr geparkten Fahrzeug und einem Gebäude in der linken Ecke.

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Ab Januar: Neue Regelung für die Arzneimittelversorgung im Entlassmanagement

Teaser: Die Entscheidung, welche Packungsgröße im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden darf, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die kleinste Packung (N1) vorgeschrieben, doch ist die Standardgröße nicht immer verfügbar – und im Handel sind oft nur größere Packungen erhältlich. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Doch ab dem 1. Januar tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Verordnung in Kraft.

18. Dezember 2025, 00:56 Uhr

Apotheken in Nordrhein-Westfalen müssen sich ab dem 1. Januar 2025 an eine neue Regelung halten. Die Änderung betrifft die Abgabe von Medikamenten im Rahmen des Entlassmanagements für Patienten, die bei einer Primärkrankenkasse versichert sind. Ziel ist es, den Prozess sowohl für Apotheker als auch für Patienten zu vereinfachen.

Die aktualisierte Vorschrift ergibt sich aus einer Anpassung des Arzneiliefervertrags NRW, des Arzneimittelversorgungsvertrags für die Primärkassen in der Region. Bisher durften diese Kassen – die sogenannten Primärkassen – nur die kleinste Standardpackungsgröße (N1) erstatten. Künftig können Apotheken jedoch die kleinste verfügbare Packung abgeben, die über der definierten Standardgröße liegt, selbst wenn es sich nicht um die N1-Größe handelt.

Damit wird ein langjähriges Problem für Apotheken behoben. Die Frage, welche Medikamentenpackungen im Entlassmanagement abgegeben werden dürfen, führte bisher häufig zu Verzögerungen und Unsicherheiten. Die neue Regelung entfällt die Notwendigkeit einer speziellen Pharmazentralnummer (PZN) bei der Abgabe dieser leicht größeren Packungen. Um Transparenz zu gewährleisten, müssen Apotheken jede Abgabe dokumentieren – entweder direkt auf dem Rezept oder im Abgabebuch der Apotheke. So bleibt der Vorgang sowohl für die Krankenkasse als auch für den Patienten nachvollziehbar.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt speziell für die Primärkrankenkassen in Nordrhein-Westfalen. Sie ermöglicht mehr Flexibilität bei der Medikamentenabgabe, ohne dabei die Nachvollziehbarkeit zu beeinträchtigen. Von dem vereinfachten Verfahren im Entlassmanagement sollen sowohl Patienten als auch Apotheken profitieren.

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