Frau setzt sich nach jahrelangem Streit gegen die Arbeitsagentur durch

Nico Meyer
Nico Meyer
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Ein aufgeschlagenes Buch mit handgeschriebener Schrift, wahrscheinlich ein Dokument aus der Bundesrepublik Deutschland, mit Wasserzeichen am unteren Rand.Nico Meyer

14 Monate vor Zahlung gemeldet: weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld - Frau setzt sich nach jahrelangem Streit gegen die Arbeitsagentur durch

Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat nach einem langen Rechtsstreit einen Erfolg errungen: Sie erhält Arbeitslosengeld, obwohl sie sich bereits 14 Monate vor dem eigentlichen Leistungsbeginn bei der Arbeitsagentur gemeldet hatte. Mehrere Instanzen urteilten zu ihren Gunsten und hoben damit die ursprüngliche Ablehnung der Agentur für Arbeit auf. Der Fall zeigt, wie starre Meldefristen mit individuellen Lebensumständen kollidieren können.

Die Beschäftigung der Frau endete am 30. Juni 2019 im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, der monatliche Übergangsleistungen vorsah. Bereits im Mai 2019 informierte sie die Arbeitsagentur, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem 1. Juli 2020 beginnen würde. Dennoch wurde ihr Antrag zunächst mit der Begründung abgelehnt, sie erfülle nicht die zwölfmonatige Pflichtversicherungsdauer.

Das Landessozialgericht Essen gab ihr später recht und bestätigte die Gültigkeit ihrer frühzeitigen Meldung. Die Richter stellten fest, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe – die relevante Versicherungszeit erstreckte sich demnach vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2020. Zudem sei sie nicht verpflichtet gewesen, sich erneut zu melden, bevor die Leistungen begannen.

Die Agentur für Arbeit legte Berufung ein, doch das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte das Essener Urteil. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu jüngeren Rechtstrends: Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den vergangenen fünf Jahren die strengen Fristen nach § 138 SGB III verschärft. In früheren Fällen wie BVerwG 6 C 12.20 oder BVerwG 6 C 5.23 hatten die Richter verlangt, dass sich Arbeitslose innerhalb von drei Tagen nach Jobverlust melden müssen – mit nachweisbarem Beleg – und Verspätungen ohne objektive Gründe abgewiesen.

Trotz dieser restriktiveren Auslegung erkannten die Gerichte in diesem Fall an, dass ihre vorzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur rechtlich bindend blieb. Die Frau erhält nun rückwirkend ab Juli 2020 das Arbeitslosengeld, das ihr zunächst verweigert worden war.

Das Urteil bestätigt, dass eine frühzeitige Arbeitslosmeldung auch dann gültig sein kann, wenn die Leistungen erst deutlich später beginnen. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie Gerichte Regelungen im Einzelfall unterschiedlich auslegen können. Die Frau bekommt nun die Leistungen, die ihr ursprünglich vorenthalten wurden.

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